Allgemeine Geschäftsbedingungen der Join GmbH, Klausenerstraße 10a, 39112 Magdeburg
(Stand September 2018)
1 Gegenstand
1.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Überlassung von Software durch die Join GmbH im kaufmännischen Geschäftsverkehr liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt.
2 Angebote
2.1 Der Auftraggeber wird ihm überlassene Preisinformationen oder Angebot weder als Ganzes noch in Teilen, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die Join GmbH Dritten zugänglich machen.
3 Leistungen des Auftraggebers
3.1 Für eine termingerechte und den Auftraggeberanforderungen entsprechende Erfüllung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der Join GmbH und dem Auftraggeber erforderlich. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Auftraggebers zu benennen, die:
in Fragen des Projektverlaufes,
bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation),
bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente,
bei der Definition von Prüfungskriterien und -verfahren,
im Fehlererkennungs- und Beseitigungsprozess mitwirken sowie Reviews und Funktionsstörungen durchführen.
Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Sollte der Auftraggeber der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht im ausreichenden Maße zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter der Join GmbH wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind vom Auftraggeber zu tragen. Verzögerungen, die auf unzureichende Mitarbeit des Auftraggebers bei der Definition oder Funktionsprüfung von Projektergebnissen beruhen, können Verzögerungen des Abgabetermins nach sich ziehen.
3.2 Der Auftraggeber gewährt den Mitarbeitern der Join GmbH bei deren Arbeiten im Betrieb des Auftraggebers jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., dass der Auftraggeber sicherstellt, dass ein qualifizierter Mitarbeiter am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht, dafür sorgt, dass den Mitarbeitern der Join GmbH zu den vereinbarten Zeiten freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird.
3.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche vertraglichen Leistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich für die Join GmbH erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
3.4 Datenträger, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall so ersetzt der Auftraggeber der Join GmbH alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt die Join GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei.
3.5 Von allen der Join GmbH übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Auftraggeber Kopien, auf die die Join GmbH jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist die Join GmbH berechtigt, die vom Auftraggeber erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Auftraggebers sendet die Join GmbH die Unterlagen zurück.
3.6 Erbringt der Auftraggeber eine erforderliche Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Auftraggeber zu tragen.
3.7 Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind Hauptleistungspflichten.
4 Vergütungsanspruch und Rechtsvorbehalt
4.1 Vergütung und Nebenkosten gelten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4.2 Ist eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, wird auf der Grundlage der Join GmbH Tätigkeitsberichte, nach tatsächlich entstandenem Aufwand abgerechnet. Die Rechnung erfolgt monatlich nachträglich.
4.3 Ist eine Vergütung zum Festpreis vereinbart, hat die Join GmbH Anspruch auf eine Vorauszahlung und auf angemessene Abschlagszahlungen mindestens in folgenden Anteilen der Vergütung:
bei Vertragsbeginn 20 %
bei erster Teillieferung spätestens 6 Monate nach Vertragsbeginn 35 %
bei Lieferung der Leistung 45 %.
Zusätzlich zur Vergütung berechnet die Join GmbH die entstandenen Nebenkosten (z.B. Reisekosten) monatlich nachträglich.
4.4 Liegt die Arbeitszeit oder Reisezeit außerhalb der normalen Arbeitszeit, so werden folgende Zuschläge auf die Vergütung je Arbeitsstunde erhoben:
30 % an Werktagen zwischen 20 und 6 Uhr
50 % an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen.
4.5 Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang zu begleichen.
4.6 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen von der Join GmbH aufrechnen.
4.7 Wegen eines Mangels kann der Auftraggeber Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teils zurückbehalten.
4.8 Erst nach vollständiger Bezahlung gehen die Rechte an der Software von der Join GmbH auf den Auftraggeber über.
5 Verzug
5.1 Kommt die Join GmbH schuldhaft mit der Einhaltung eines verbindlichen Liefer- oder Leistungstermins um mehr als zwei (2) Wochen in Verzug, kann der Auftraggeber für die Zeit des Verzuges je vollendete Wochen 0,7 % des Wertes der Lieferung oder Leistung mit der sich die Join GmbH in Verzug befindet, höchstens jedoch 7 % dieses Wertes, als pauschalierten Schadenersatz verlangen, soweit die Join GmbH nicht einen geringeren Schaden nachweist. Damit sind sämtliche Schadenersatzansprüche aus Verzug abgegolten. Eine weitergehende Haftung übernimmt die Join GmbH im Fall des Verzuges nicht.
5.2 Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist die verspätete Zahlung mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jährlich zu verzinsen. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch bleibt hiervon unberührt.
6 Sachmangel
6.1 Weist die Leistung von der Join GmbH einen Sachmangel auf, kann der Auftraggeber nach Wahl von der Join GmbH Nachbesserung oder Neulieferung (= Nacherfüllung) verlangen.
6.2 Hat der Auftraggeber der Join GmbH nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist gesetzt und die Join GmbH die Nacherfüllung verweigert oder schlagen zwei Nacherfüllungsversuche wegen desselben Sachmangels fehl, soweit sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt, bleibt dem Auftraggeber das Recht vorbehalten, bei einer erheblichen Pflichtverletzung die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn eine Nacherfüllung für die Join GmbH unzumutbar ist. Bei einer unerheblichen Pflichtverletzung kann der Auftraggeber nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
6.3 Darüber hinaus kann der Auftraggeber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.
6.4 Wegen einem Sachmangel, der nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der vereinbarten Gebrauchsfähigkeit oder der vereinbarten Beschaffenheit hat, bestehen gegenüber der Join GmbH keine Ansprüche wegen Sachmangels.
6.5 Hat die Join GmbH nach Meldung einer Störung im Zusammenhang mit der Software Leistungen für Fehlersuche und die Fehlerbeseitigung erbracht und liegt kein Sachmangel vor, so hat der Auftraggeber die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze der Preisliste von der Join GmbH zugrunde gelegt. Die Preisliste kann jederzeit in den Geschäftsräumen der Join GmbH eingesehen werden.
6.6 Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von der Join GmbH erbrachten Leistungen, die der Auftraggeber ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Mangel nicht ursächlich ist.
6.7 Für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist erforderlich, dass der Auftraggeber den Fehler ausreichend beschreibt und dieser so für Join GmbH bestimmbar wird und dass festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der im Vertrag vereinbarten Form gemeldet werden. Ferner, dass notwendige Unterlagen für die Fehlerbeseitigung für die Join GmbH zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden und die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
6.8 Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit einer Leistung des Zulieferers, beschränkt sich die Haftung von der Join GmbH bei einem Sachmangel zunächst auf die Abtretung des Mangelanspruchs, der Join GmbH gegen den Zulieferer zusteht. Sofern der Zulieferer die Nacherfüllung verweigert oder für den Auftraggeber unzumutbar verzögert oder sofern der Zulieferer aus anderen Gründen zur Nacherfüllung nicht in der Lage ist, richtet sich der Mangelanspruch des Auftraggebers nach Maßgabe der Ziffer 9.2 gegen der Join GmbH. Die Verjährungsfrist ist für die Dauer der Inanspruchnahme des Zulieferers gehemmt.
6.9 Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort erbracht wurde.
6.10 Sachmängelansprüche verjähren in einem Jahr nach Abnahme der Leistung.
6.11 Die Join GmbH wird berechtigt, zur Behebung eines Sachmangels Dritte hinzuzuziehen.
7 Leistungsänderungen
7.1 Sollten sich seitens des Auftraggebers im Vertragsverlauf Änderungen ergeben, die das Projektergebnis beeinflussen, so ist die Join GmbH davon sofort schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Projektleiter entscheidet in Abstimmung mit dem vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner daraufhin das weitere Vorgehen. Sollte sich durch die geforderten Änderungen ein erhöhter Aufwand der Realisierung ergeben oder bereits erbrachten Teilleistungen unbrauchbar werden, so hat der Auftraggeber den erforderlichen Mehraufwand zu tragen.
7.2 Sollten sich im Vertragsverlauf Änderungen ergeben, die das Projektergebnis beeinflussen, so wird die Join GmbH den Auftraggeber davon sofort in Kenntnis setzen. Der Ansprechpartner des Auftraggebers entscheidet in Abstimmung mit dem Projektleiter der Join GmbH daraufhin das weitere Vorgehen.
8 Abnahme
8.1 Die Join GmbH kann Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme vorlegen (Teilabnahme). Hierzu gehören: in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifischen Phasen oder Leistungen, in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile, in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten.
8.2 Der Auftraggeber wird jede Abnahme (auch Teilabnahme) der von der Join GmbH erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen. Die Join GmbH ist berechtigt, an jeder Abnahme teilzunehmen.
8.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unerheblicher Mängel zu verweigern.
8.4 Erfolgt innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Zugang der schriftlichen Aufforderung oder vertraglich vereinbarter Frist keine Ablehnung oder sonstige Reaktion des Auftraggebers oder übernimmt er die Leistungsergebnisse in seinen Betrieb, gilt die Abnahme als erfolgt.
8.5 Beanstandungen seitens des Auftraggebers bei der Abnahme müssen schriftlich festgehalten werden.
9 Haftung
9.1 Die Join GmbH haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz zurückzuführen ist, sowie bei von der Join GmbH zu vertretender Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
9.2 Für alle Fälle der groben Fahrlässigkeit haftet die Join GmbH insgesamt bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro. Bei normaler und leichter Fahrlässigkeit haftet die Join GmbH nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Im Falle der normal und leicht fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht ist die Haftung bis zu einem Betrag von 20.000,00 Euro begrenzt.
9.3 Im Falle der Haftung von der Join GmbH ist ein Mitverschulden des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichender Meldung von Mängeln oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber es versäumt hat, durch angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirken von außen (z.B. gegen Computerviren) die einzelnen Daten oder einen gesamten Datenbestand zu schützen.
9.4 Der Haftungshöchstbetrag für alle Fälle der Schadensverursachung aus und im Zusammenhang des vorliegenden Vertrages – einschließlich Schadenersatz wegen Nichterfüllung – ist jedoch insgesamt auf maximal 40.000,00 Euro pro Jahr beschränkt.
9.5 Für die Wiederherstellung von Daten übernimmt die Join GmbH keine Haftung.
10 Verjährung
10.1 Sämtliche vertragliche Schadenersatzansprüche sowie Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Leistung verjähren mit Ablauf eines Jahres.
11 Unterbeauftragung
11.1 Die Join GmbH behält sich das Recht vor, Unteraufträge an Dritte zu vergeben. Die Auswahl und Überwachung dieser obliegt der Join GmbH.
12 Datenschutz und Geheimhaltung
12.1 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften über den Datenschutz.
12.2 Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur dann zulässig, wenn ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt bzw. in Form eines Vertrages zugestimmt hat. Personenbezogene Daten, die Join GmbH von einem Auftraggeber erhält, werden nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke und auch dann nur in dem für jeden spezifischen Fall erforderlichen Maße genutzt. Gegenüber staatlichen Stellen werden Daten nur dann offen gelegt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Alle Mitarbeiter sind auf das Datengeheimnis verpflichtet.
12.3 Die Join GmbH verpflichtet sich, die bekannt gewordenen Betriebsdaten streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Rahmen der zur Auftragserledigung definierten Zwecke zu nutzen. Die Mitarbeiter sind zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet.
13 Abwerbeverbot
13.1 Während der Dauer des Projektes und während eines Zeitraums von 2 Jahren danach werden die Vertragspartner keinen Mitarbeiter des anderen Vertragspartners mittelbar oder unmittelbar aktiv abwerben oder dies versuchen.
14 Referenzangabe
14.1 Join GmbH ist unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Geheimhaltung berechtigt, die dem jeweiligen Einzelvertrag zugrunde liegenden Leistungserbringungen unter namentlicher Nennung des Auftraggebers als Referenzprojekt zu benennen.
15 Übertragung von Rechten und Pflichten
15.1 Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten insbesondere Abtretungen und Verpfändungen – aus dem jeweiligen Einzelvertrag nur mit vorheriger, schriftlicher Einwilligung von Join GmbH auf Dritte übertragen.
16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
16.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Soweit für Auslandskunden das in das deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dies ausgeschlossen.
16.2 Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis das für den Sitz der Join GmbH zuständige Gericht.